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   OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.1999 - A 1 S 123/98   

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https://dejure.org/1999,7071
OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.1999 - A 1 S 123/98 (https://dejure.org/1999,7071)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18.02.1999 - A 1 S 123/98 (https://dejure.org/1999,7071)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18. Februar 1999 - A 1 S 123/98 (https://dejure.org/1999,7071)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Betätigung als amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung; Bedürnisprüfung; Berufsausübung; Beeinflussung des Wettbewerbs; Wesentlichkeitstheorie; Unverhältnismäßigkeit; Freiheit der Berufsausübung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 1999, 267
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 15.06.2000 - 3 C 10.99

    Begutachtungsstellen für Fahreignung; amtliche Anerkennung; Schutzbereich Art. 12

    BVerwG 3 C 10.99 OVG A 1 S 123/98.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.04.1999 - 10 S 1188/98

    Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung aufgrund Bedürfnisprüfung mit

    Die Anerkennungsregelung im § 66 Abs. 2 Satz 2 FeV greift jedoch sowohl nach den wirtschaftlichen Folgen für die Betroffenen als auch nach den rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Berufsfreiheit beschränkt werden darf, so intensiv in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein, daß sie vom Gesetzgeber selbst einer zumindest ausdrücklich ermächtigenden Regelung hätte zugeführt werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 25.03.1992, a.a.O., S. 38ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.02.1999 - A 1 S 123/98).
  • VG Saarlouis, 24.05.2006 - 3 F 16/06

    Widerruf der Akkreditierung als amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für

    Zunächst unterfällt die Betätigung als amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung im Sinne des § 66 FeV dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, wobei die im genannten Grundrecht verbriefte Berufsfreiheit gemäß Art. 19 Abs. 3 GG den inländischen juristischen Personen des Privatrechts jedenfalls insoweit zugute kommt, als diese - wie hier - eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit verrichten, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise von einer juristischen wie von einer natürlichen Person ausgeübt werden kann (BVerwG, Urteil vom 15.06.2000 - 3 C 10.99 -, NVwZ 2001, 324; VGH Mannheim, Urteil vom 13.04.1999 - 10 S 1188/98 -, zitiert nach JURIS; OVG Magdeburg, Urteil vom 18.02.1999 - A 1 S 123/98 -, zitiert nach JURIS).
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